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Art. 1

Fassungen
ab 18.08.1998 — BGBl. III Nr. 152/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute18.08.1998 BGBl. III Nr. 152/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.08.1998BGBl. III Nr. 152/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Wenn sich auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien in einer Kernanlage oder während einer Tätigkeit im nuklearen Bereich, wie im Absatz 2 bestimmt, ein Unfall ereignet, der zur Freisetzung radioaktiver Stoffe geführt hat oder führen kann, und diese das Territorium der anderen Vertragspartei erreichen kann, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.
  2. Absatz 2,Unter „Kernanlage“ und „Tätigkeit im nuklearen Bereich“ gemäß Absatz 1 versteht man:
    1. Litera a
      einen Kernreaktor,
    2. Litera b
      Ausrüstung und Anlagen, die im Kernbrennstoffkreislauf verwendet werden,
    3. Litera c
      Ausrüstung und Anlagen, die zur Behandlung radioaktiver Abfälle vorgesehen sind,
    4. Litera d
      die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen,
    5. Litera e
      die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke sowie Beta- oder, Gamma-Bestrahlungseinrichtungen und
    6. Litera f
      die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10008012

Dokumentnummer

NOR12090967

Alte Dokumentnummer

N5199855275L