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Art. 2

Fassungen
ab 18.08.1998 — BGBl. III Nr. 152/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute18.08.1998 BGBl. III Nr. 152/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.08.1998BGBl. III Nr. 152/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Gegenstand der gegenseitigen Information gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind Ereignisse, die zumindest der Stufe 3 der Internationalen Skala nuklearer Ereignisse entsprechen; die Definition dieser Ereignisse ist dem Abkommen als Anlage B beigeschlossen.

    Vorläufige Informationen über solche Ereignisse werden der anderen Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen unverzüglich übermittelt.

  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien informieren einander ehestmöglich auch über Ereignisse, die keine Unfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind, die aber in der Bevölkerung einer Vertragspartei Besorgnis hervorrufen könnten; dies betrifft unter anderem wichtige geplante oder ungeplante Ereignisse in der Umgebung von Nuklearanlagen, wie Brände, Erdbeben und größere Abbrucharbeiten.
  3. Absatz 3,Im Falle, daß eine Vertragspartei Informationen über ein Ereignis besitzt, das ihr gemäß diesem Artikel nicht gemeldet worden ist, hat sie das Recht, von der anderen Vertragspartei Aufklärung über dieses Ereignis im Wege der Kontaktstellen zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10008012

Dokumentnummer

NOR12090968

Alte Dokumentnummer

N5199855276L