Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 152/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Bei Eintritt einer Unfallsituation gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die sofortige Durchführung der notwendigen Zusammenarbeit zum Schutz der Gesundheit und des Vermögens ihrer Bevölkerung sowie über die notwendige Hilfeleistung.
(2)Absatz 2,Solche weiteren Maßnahmen werden gemäß Artikel 7 dieses Abkommens im Wege der Kontaktstellen abgesprochen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12090970
Alte Dokumentnummer
N5199855278L