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Art. 5

Fassungen
ab 18.08.1998 — BGBl. III Nr. 152/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute18.08.1998 BGBl. III Nr. 152/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

18.08.1998BGBl. III Nr. 152/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden Strahlung und der Radionuklide in der Luft (Aerosole), im Trinkwasser, im Oberflächenwasser und im Boden durch. Die Meßergebnisse müssen hinreichende Informationen über die Strahlungsbelastung der Bevölkerung der jeweiligen Vertragspartei enthalten.
  2. Absatz 2,Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei bedeutenden Abweichungen vom Naturzustand wird diese Information der anderen Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen unverzüglich übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei zusätzliche Daten. Beide Vertragsparteien tragen zur Ausarbeitung eines Strahlenfrühwarnsystems bei, dem auch andere Staaten beitreten können.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10008012

Dokumentnummer

NOR12090971

Alte Dokumentnummer

N5199855279L