Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 18.08.1998 — BGBl. III Nr. 152/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute18.08.1998 BGBl. III Nr. 152/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.08.1998BGBl. III Nr. 152/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien informieren einander wenigstens einmal alle zwei Jahre über ihre Nuklearprogramme, über Erfahrungen aus dem Betrieb der Kernanlagen und über die Rechtsvorschriften über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien informieren einander über stillgelegte, in Betrieb oder in Bau befindliche und geplante Kernanlagen sowie über Betriebsstillegungen und übermitteln einander zu diesem Zweck die in den Rahmen dieses Abkommens fallenden Angaben (siehe die Anlage zu diesem Abkommen).
  3. Absatz 3,Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Kernanlagen werden im voraus übergeben, und zwar nicht später als sechs Monate vor dem Beginn der Bauarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10008012

Dokumentnummer

NOR12090972

Alte Dokumentnummer

N5199855280L