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Art. 8

Fassungen
ab 18.08.1998 — BGBl. III Nr. 152/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute18.08.1998 BGBl. III Nr. 152/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

18.08.1998BGBl. III Nr. 152/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien führen bei Bedarf gemeinsame Expertentagungen durch, um folgende Punkte zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      Bewertung der Erfüllung dieses Abkommens,
    2. Ziffer 2
      Erörterung von Umfang, Rechtzeitigkeit und Qualität der gemäß Artikel 6 dieses Abkommens übermittelten Information,
    3. Ziffer 3
      Beurteilung von Ergebnissen und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des im Artikel 5 dieses Abkommens angeführten Strahlenmeßprogramms,
    4. Ziffer 4
      Erörterung anderer aktueller Fragen der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes, sowie gegenseitige Information über die Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen auf diesem Gebiet.
  2. Absatz 2,Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnisse der gemeinsamen Expertentagungen werden den zuständigen staatlichen Behörden zur Kenntnisnahme vorgelegt.
  3. Absatz 3,Zeit, Ort und Tagesordnung der Tagungen sowie Zusammensetzung der Delegationen werden von den in Artikel 9 angeführten Koordinatoren vereinbart.
  4. Absatz 4,Bei Bedarf sowie nach Vereinbarung der Vertragsparteien können außerordentliche Expertenberatungen und Expertenuntersuchungen der Anlagen durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10008012

Dokumentnummer

NOR12090974

Alte Dokumentnummer

N5199855282L