Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 152/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien führen bei Bedarf gemeinsame Expertentagungen durch, um folgende Punkte zu behandeln:
Bewertung der Erfüllung dieses Abkommens,
Erörterung von Umfang, Rechtzeitigkeit und Qualität der gemäß Artikel 6 dieses Abkommens übermittelten Information,
Beurteilung von Ergebnissen und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des im Artikel 5 dieses Abkommens angeführten Strahlenmeßprogramms,
Erörterung anderer aktueller Fragen der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes, sowie gegenseitige Information über die Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen auf diesem Gebiet.
(2)Absatz 2,Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnisse der gemeinsamen Expertentagungen werden den zuständigen staatlichen Behörden zur Kenntnisnahme vorgelegt.
(3)Absatz 3,Zeit, Ort und Tagesordnung der Tagungen sowie Zusammensetzung der Delegationen werden von den in Artikel 9 angeführten Koordinatoren vereinbart.
(4)Absatz 4,Bei Bedarf sowie nach Vereinbarung der Vertragsparteien können außerordentliche Expertenberatungen und Expertenuntersuchungen der Anlagen durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12090974
Alte Dokumentnummer
N5199855282L