Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 152/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Für die Erfüllung dieses Abkommens bestellt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar:
die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
die ukrainische Seite: das Ministerium für Umweltschutz und nukleare Sicherheit.
(2)Absatz 2,Die Koordinatoren
organisieren und gewährleisten den Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen,
organisieren die gemeinsame Arbeit der Experten gemäß Artikel 8 dieses Abkommens,
erfüllen nötigenfalls andere Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
(3)Absatz 3,Über mögliche Änderungen des Koordinators informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12090975
Alte Dokumentnummer
N5199855283L