Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Koordinatoren
(1)Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich
für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
für die slowenische Seite die Verwaltung der Republik Slowenien für nukleare Sicherheit.
(2)Absatz 2,Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 und 7 zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt,
die Veranstaltung der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 9.
(3)Absatz 3,Allfällige Änderungen bezüglich der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12091037
Alte Dokumentnummer
N5199855536L