Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Expertentagungen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien führen einmal jährlich gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere
die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
die gemäß Artikel 6 erteilten Informationen erörtern,
die Ergebnisse des gemäß Artikel 7 durchgeführten Meßprogramms auswerten,
sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.
(2)Absatz 2,Die Informationen über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis einer gemeinsamen Expertentagung werden den zuständigen Behörden übermittelt.
(3)Absatz 3,Über Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagung wird im Wege der Koordinatoren das Einvernehmen hergestellt. Die Vertragsparteien teilen einander die Zusammensetzung der jeweiligen Expertendelegation mit.
(4)Absatz 4,Bei Bedarf können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen auch zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 abhalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12091036
Alte Dokumentnummer
N5199855535L