Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.12.1998 — BGBl. III Nr. 176/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.12.1998 BGBl. III Nr. 176/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 176/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 9

Expertentagungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien führen einmal jährlich gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere
    1. Litera a
      die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
    2. Litera b
      die gemäß Artikel 6 erteilten Informationen erörtern,
    3. Litera c
      die Ergebnisse des gemäß Artikel 7 durchgeführten Meßprogramms auswerten,
    4. Litera d
      sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.
  2. Absatz 2,Die Informationen über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis einer gemeinsamen Expertentagung werden den zuständigen Behörden übermittelt.
  3. Absatz 3,Über Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagung wird im Wege der Koordinatoren das Einvernehmen hergestellt. Die Vertragsparteien teilen einander die Zusammensetzung der jeweiligen Expertendelegation mit.
  4. Absatz 4,Bei Bedarf können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen auch zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 abhalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10008016

Dokumentnummer

NOR12091036

Alte Dokumentnummer

N5199855535L