Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Umfang der zu übermittelnden Informationen
(1)Absatz eins,Informationen, die gemäß Artikel 2 lit. b übermittelt werden sollen, enthalten die Angaben, über welche die benachrichtigende Vertragspartei verfügt, wie folgt:Informationen, die gemäß Artikel 2 Litera b, übermittelt werden sollen, enthalten die Angaben, über welche die benachrichtigende Vertragspartei verfügt, wie folgt:
die Art und den Zeitpunkt des Ereignisses, den genauen Ort seines Eintretens, soweit es zweckmäßig ist, und die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des Ereignisses, das für die Freisetzung von radioaktiven Stoffen von Bedeutung ist;
die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschließlich ihrer Art, ihrer wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form sowie ihrer Aktivitätsmenge, Zusammensetzung und effektiven Höhe;
die augenblicklichen und prognostizierten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der Ausbreitung freigesetzter radioaktiver Stoffe erforderlich sind;
die Ergebnisse der Umweltüberwachung;
die Meßergebnisse von Nahrungsmitteln, Tierfutter und Trinkwasser;
die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen;
die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Benachrichtigung der Öffentlichkeit;
die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung in einem bestimmten Zeitraum;
(2)Absatz 2,Die Informationen werden in angemessenen Zeitabständen durch weitere wichtige Informationen, einschließlich jener über die Entwicklung der Gefahrensituation und ihre vorgesehene oder tatsächliche Beendigung ergänzt. Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Erläuterungen und Ergänzungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erteilt.
(3)Absatz 3,Informationen und deren allfällige Ergänzungen werden so lange übermittelt, bis die in Artikel 2 genannte Gefahrensituation nicht mehr gegeben ist oder bis die zur Beurteilung der Sachlage ausreichenden Informationen vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12091030
Alte Dokumentnummer
N5199855529L