Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Gegenseitige Hilfeleistung
(1)Absatz eins,Im Falle einer radiologischen Gefahr gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.
(2)Absatz 2,Weitere Maßnahmen werden von den gemäß Artikel 5 dieses Abkommens zu errichtenden Kontaktstellen abgesprochen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12091031
Alte Dokumentnummer
N5199855530L