Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1998 — BGBl. III Nr. 176/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1998 BGBl. III Nr. 176/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 176/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 5

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien informieren einander unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Wege über ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen, die mit der Erteilung und Entgegennahme von Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 2 beauftragt sind. Solche Kontaktstellen werden ständig zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über jede allfällige Änderung, die die Information gemäß Absatz 1 betrifft.
  3. Absatz 3,Die Kontaktstellen aus Absatz 1 pflegen unmittelbar nach ihrer Errichtung das Einvernehmen über die genaue Art der Übermittlung von Informationen. Die Funktionsüberprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10008016

Dokumentnummer

NOR12091032

Alte Dokumentnummer

N5199855531L