Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1998 — BGBl. III Nr. 176/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.1998 BGBl. III Nr. 176/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 176/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 6

Sonstige Informationen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über ihre Rechtsvorschriften aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen und geplanten Anlagen im Sinne von

Artikel 1 Absatz 2 Litera a bis e und übermitteln einander folgende Angaben:

  • Strichaufzählung
    Name der Anlage,
  • Strichaufzählung
    Ort und Adresse der Anlage,
  • Strichaufzählung
    Betreiber,
  • Strichaufzählung
    Zweck und grundlegende technische Daten der Anlage,
  • Strichaufzählung
    gegenwärtiger Status,
  • Strichaufzählung
    Betriebsdaten,
  • Strichaufzählung
    grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.
    Zu Kernreaktoren werden noch folgende Angaben angeführt:
  • Strichaufzählung
    Reaktortyp,
  • Strichaufzählung
    Leistung,
  • Strichaufzählung
    wesentliche Charakteristika der Spaltzone,
  • Strichaufzählung
    Reaktorgefäß,
  • Strichaufzählung
    Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors,
  • Strichaufzählung
    Dampferzeuger,
  • Strichaufzählung
    Grenzwerte und Bedingungen für die Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
  • Strichaufzählung
    Grenzwerte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,
  • Strichaufzählung
    Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen Schutzes.
  1. Absatz 3,Die Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Anlagen werden spätestens nach Erteilung der Baugenehmigung übermittelt. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren die Vertragsparteien einander sechs Monate im voraus.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10008016

Dokumentnummer

NOR12091033

Alte Dokumentnummer

N5199855532L