Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Programm der Messungen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden Strahlung und der Radionuklide in der Umwelt durch.
(2)Absatz 2,Das Meßprogramm hat die Messung der externen Dosisleistung sowie die Bestimmung der Radionuklidgehalte in folgenden Medien zu umfassen: Luft (auch Aerosole), Trinkwasser, Oberflächenwasser, Boden, Niederschläge, Lebensmittel und Tierfutter. Die Meßergebnisse müssen ausreichende Angaben zur Ermittlung der Strahlenbelastung der eigenen Bevölkerung enthalten.
(3)Absatz 3,Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei signifikanten Abweichungen vom Normalzustand werden Informationen hierüber der anderen Vertragspartei unverzüglich im Wege der Kontaktstellen übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei ergänzende Daten.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12091034
Alte Dokumentnummer
N5199855533L