(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt, soweit § 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 16 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen in Verbrennungsanlagen (§ 3 Z 1) gefährliche Abfälle (§ 3 Z 2) verbrannt oder mitverbrannt (§ 3 Z 3; Produktionsanlage) werden, sofern die Anlagen vor dem 28. Dezember 2002Diese Verordnung gilt, soweit Paragraph 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 16, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen in Verbrennungsanlagen (Paragraph 3, Ziffer eins,) gefährliche Abfälle (Paragraph 3, Ziffer 2,) verbrannt oder mitverbrannt (Paragraph 3, Ziffer 3,; Produktionsanlage) werden, sofern die Anlagen vor dem 28. Dezember 2002
rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.
Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchsbetrieb gemäß § 354 GewO 1994 genehmigt ist und der Versuchsbetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchsbetrieb gemäß Paragraph 354, GewO 1994 genehmigt ist und der Versuchsbetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.