Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Paragraph 2, Diese Verordnung gilt nicht für
Anlagen zur Verbrennung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen;
Anlagen zur Verbrennung von Altöl (§ 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998);Anlagen zur Verbrennung von Altöl (Paragraph 21, des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998,); Anlagen, die dem § 29 AWG unterliegen;Anlagen, die dem Paragraph 29, AWG unterliegen;
gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2, wenn und soweit in einer für diese Anlagen erlassenen Verordnung auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 die Verbrennung oder Mitverbrennung gefährlicher Abfälle eigens geregelt ist;gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, wenn und soweit in einer für diese Anlagen erlassenen Verordnung auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 die Verbrennung oder Mitverbrennung gefährlicher Abfälle eigens geregelt ist;
Anlagen zur Verbrennung gefährlicher brennbarer flüssiger Abfälle, wenn die bei der Verbrennung unmittelbar entstehenden Abgase keine anderen Emissionen oder keine höheren Emissionskonzentrationen verursachen können als die bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht entstehenden Abgase.
Dokumentnummer
NOR12091074
Alte Dokumentnummer
N5199912839Y