Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebskooperationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitteilungspflichten
§ 6. Die vertretungsbefugten Organe der Betriebskooperation haben jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist. Paragraph 6, Die vertretungsbefugten Organe der Betriebskooperation haben jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Dokumentnummer
NOR12091098
Alte Dokumentnummer
N5199912894Y