Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
15.01.1999 bis 03.05.2002 — BGBl. II Nr. 18/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 715.01.199903.05.2002 BGBl. II Nr. 18/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebskooperationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.01.1999BGBl. II Nr. 18/1999

Außerkrafttretensdatum

03.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 7, (1) Der Betriebsinhaber der Betriebskooperation und die Betriebsinhaber der beteiligten Betriebe haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der AMA (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die sie für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Fall automationsunterstützter Buchführung haben die in Absatz eins, genannten Betriebsinhaber auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  5. Absatz 6,Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
  6. Absatz 7,Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum

Gesetzesnummer

10008021

Dokumentnummer

NOR12091099

Alte Dokumentnummer

N5199912895Y