Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Wiederzuteilung einer Referenzmenge
§ 13. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieserParagraph 13, (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieser
spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und
spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.
(2)Absatz 2,Für den Fall, daß die Nichtvermarktung auf außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, verlängern sich die in Abs. 1 genannten Termine auf den vierten Zwölfmonatszeitraum.Für den Fall, daß die Nichtvermarktung auf außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, verlängern sich die in Absatz eins, genannten Termine auf den vierten Zwölfmonatszeitraum.
Dokumentnummer
NOR12091119
Alte Dokumentnummer
N5199912941Y