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§ 30 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 31.03.2001 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.04.200630.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 3001.03.200531.03.2006 § → § BGBl. II Nr. 52/2005
§ 3022.03.200328.02.2005 § → § BGBl. II Nr. 188/2003
§ 3001.04.200121.03.2003 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
§ 3001.04.199931.03.2001 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001danach: BGBl. II Nr. 139/2001

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten des Abnehmers

Paragraph 30, (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

  1. Ziffer eins
    die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen römisch eins und Referenzmengen römisch zwei,
  2. Ziffer 2
    die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
    1. Litera a
      von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
    2. Litera b
      auf Referenzmengen römisch eins und Referenzmengen römisch zwei hin erfolgt sind,
  3. Ziffer 3
    den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
  4. Ziffer 4
    den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,
  5. Ziffer 5
    die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
  6. Ziffer 6
    die Überlieferungen,
  7. Ziffer 7
    die Summe der gemäß Paragraphen 6, 7, 8, 9, 10 und 11 übertragenen Referenzmengen,
  8. Ziffer 8
    die Summe der gemäß Paragraph 13, wieder zugeteilten sowie der gemäß Paragraph 16, befristet zugeteilten Referenzmengen,
  9. Ziffer 9
    die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
  10. Ziffer 10
    die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
  11. Ziffer 11
    die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
  12. Ziffer 12
    die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie
  13. Ziffer 13
    die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.

Sind die Angaben gemäß den Ziffer eins bis 13 unrichtig und in sich widersprüchlich, gilt die Mitteilung als nicht gelegt, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zumindest durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.

  1. Absatz 2,Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
    2. Ziffer 2
      bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
    3. Ziffer 3
      die der Abgabeanmeldung zugrundegelegte Referenzmenge,
    4. Ziffer 4
      die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
    5. Ziffer 5
      den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
    6. Ziffer 6
      die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
    7. Ziffer 7
      die Anlieferungsmenge, getrennt aufgeführt nach jener Menge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur,
      1. Litera a
        die vom Abnehmer selbst verrechnet wurde,
      2. Litera b
        die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurde und
      3. Litera c
        die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurde,
    8. Ziffer 8
      die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
    9. Ziffer 9
      die nach Paragraph 13, wieder zugeteilten Referenzmengen sowie
    10. Ziffer 10
      die zu entrichtende Zusatzabgabe.
  2. Absatz 3,Der Abgabeanmeldung gemäß Absatz 2, ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:
    1. Ziffer eins
      Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Erzeuger, denen nach Paragraph 22, Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie
    4. Ziffer 4
      die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.
    Die AMA kann für das Deckblatt ein Muster bekanntgeben; soweit ein Muster bekanntgegeben wird, ist dieses zu verwenden.
  3. Absatz 4,Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
  4. Absatz 5,Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Absatz eins bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.
  5. Absatz 6,Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß Paragraph 15, Absatz 5 und 6 bis 10, April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.

Schlagworte

Überschreitung

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091136

Alte Dokumentnummer

N5199912958Y