Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33aParagraph 33 a
Inkrafttretensdatum
30.03.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kürzung bei überwiegender Nichtausschöpfung der
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Direktverkaufs-Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 45% durch Direktvermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.Paragraph 33 a, (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Direktverkaufs-Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 45% durch Direktvermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Milcherzeuger bis 1. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt vorliegen, die sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt haben.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn der Milcherzeuger bis 1. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt vorliegen, die sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt haben.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 findet § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß Absatz eins, findet Paragraph 13, Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40029136