Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verzicht auf die Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 34. (1) Verzichtet ein Milcherzeuger im Zuge eines Antrages auf Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge (§ 39) auf eineParagraph 34, (1) Verzichtet ein Milcherzeuger im Zuge eines Antrages auf Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge (Paragraph 39,) auf eine
vorläufig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge, so fällt die
vorläufig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge
im Falle der Nichtvermarktung mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums,
im Falle eines bestehenden Direktverkaufs mit Beginn des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraums
in die einzelstaatliche Reserve.
(2)Absatz 2,Verzichtet ein Milcherzeuger auf einen Teil der endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge, so fällt dieser Teil mit Beginn des auf das Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der AMA folgenden Zwölfmonatszeitraums in die einzelstaatliche Reserve. Ein Verzicht ist nur hinsichtlich des nicht ausgenützten Teils der Direktverkaufs-Referenzmenge möglich.
Dokumentnummer
NOR12091140
Alte Dokumentnummer
N5199912962Y