Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum
31.03.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 35. Der Direktverkäufer hat Paragraph 35, Der Direktverkäufer hat
Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und
direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebene Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und
an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher, Betreiber von Käsereifungs- und Käseverpackungseinrichtungen und Letztverbraucher, die mindestens 10 l/Tag beziehen, sowie an andere Landwirte zum Zwecke der Verfütterung abgegebenen Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind, und
die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Zwölfmonatszeitraumes sicher und geordnet aufzubewahren.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40029137