Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 35. Der Direktverkäufer hat Paragraph 35, Der Direktverkäufer hat
Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und
direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebene Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und
an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher und Letztverbraucher, die mindestens 10 l/Tag beziehen, sowie an andere Landwirte zum Zwecke der Verfütterung abgegebene Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind, und
die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Zwölfmonatszeitraumes sicher und geordnet aufzubewahren.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Dokumentnummer
NOR40017583