Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1219.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Abgrenzung von Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten

Paragraph 12, (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben in ihrer Kostenrechnung eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten der Erzeugung, der Elektrizitätsnetze für die Übertragung und Verteilung und ihrer sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen, möglichst direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.

Schlagworte

Erzeugungstätigkeit, Übertragungstätigkeit

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091163

Alte Dokumentnummer

N5199913082Y