Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Abgrenzung von Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten
§ 12. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben in ihrer Kostenrechnung eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten der Erzeugung, der Elektrizitätsnetze für die Übertragung und Verteilung und ihrer sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.Paragraph 12, (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben in ihrer Kostenrechnung eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten der Erzeugung, der Elektrizitätsnetze für die Übertragung und Verteilung und ihrer sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen, möglichst direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.
Schlagworte
Erzeugungstätigkeit, Übertragungstätigkeit
Dokumentnummer
NOR12091163
Alte Dokumentnummer
N5199913082Y