Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1519.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Zuordnung der Finanzierungskosten

Paragraph 15, (1) Die Finanzierungskosten sind aus den Vermögens- und Kapitalpositionen direkt, sofern dies nicht möglich ist, über Schlüssel, der Erzeugung, dem Netzbereich und sonstigen Aktivitäten zuzuordnen.

  1. Absatz 2,Zur Berechnung der Finanzierungskosten für den Netzbereich ist für diesen eine gesonderte Bilanz aufzustellen. Dazu sind:
    1. Ziffer eins
      das Sachanlagevermögen sowie das Vorratsvermögen ist den Bereichen direkt zuzuordnen, Gebäude und Ersatzteillager sind schlüsselmäßig aufzuteilen;
    2. Ziffer 2
      finanzielle Reserven in Form von Wertpapieren, Festgeldern sowie Kassabestände nur im für den laufenden Geschäftsbetrieb notwendigen Umfang in die Bereichsbilanzen aufzunehmen;
    3. Ziffer 3
      Netzbereitstellungsentgelte von Netzbenutzern auf der Passivseite in die Bilanz des Netzbereichs aufzunehmen;
    4. Ziffer 4
      das Sozialkapital für Aktive und Passive nach den Aktivbezügen aufzuteilen, sofern nicht eine direkte Zurechnung vorgenommen wird;
    5. Ziffer 5
      Kredite, wie Lieferantenkredite oder für bestimmte Anlagen aufgenommene geförderte Kredite, direkt dem Netz oder anderen Bereichen zuzuordnen;
    6. Ziffer 6
      die unverzinslichen Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der unter Ziffer 5, angeführten Kredite) wie auch die sonstigen Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungen schlüsselmäßig aufzuteilen.
  2. Absatz 3,Ergibt sich aus der Zuordnung zur Bilanz des Netzbereichs eine Differenz aus Vermögen und zugerechnetem Kapital, ist diese Differenz entsprechend den Gesamtverhältnissen im Unternehmen auf Eigenkapital und Fremdkapital aufzuteilen.

Schlagworte

Vermögensposition

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091166

Alte Dokumentnummer

N5199913085Y