Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Zuordnung der Finanzierungskosten
§ 15. (1) Die Finanzierungskosten sind aus den Vermögens- und Kapitalpositionen direkt, sofern dies nicht möglich ist, über Schlüssel, der Erzeugung, dem Netzbereich und sonstigen Aktivitäten zuzuordnen.Paragraph 15, (1) Die Finanzierungskosten sind aus den Vermögens- und Kapitalpositionen direkt, sofern dies nicht möglich ist, über Schlüssel, der Erzeugung, dem Netzbereich und sonstigen Aktivitäten zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Zur Berechnung der Finanzierungskosten für den Netzbereich ist für diesen eine gesonderte Bilanz aufzustellen. Dazu sind:
das Sachanlagevermögen sowie das Vorratsvermögen ist den Bereichen direkt zuzuordnen, Gebäude und Ersatzteillager sind schlüsselmäßig aufzuteilen;
finanzielle Reserven in Form von Wertpapieren, Festgeldern sowie Kassabestände nur im für den laufenden Geschäftsbetrieb notwendigen Umfang in die Bereichsbilanzen aufzunehmen;
Netzbereitstellungsentgelte von Netzbenutzern auf der Passivseite in die Bilanz des Netzbereichs aufzunehmen;
das Sozialkapital für Aktive und Passive nach den Aktivbezügen aufzuteilen, sofern nicht eine direkte Zurechnung vorgenommen wird;
Kredite, wie Lieferantenkredite oder für bestimmte Anlagen aufgenommene geförderte Kredite, direkt dem Netz oder anderen Bereichen zuzuordnen;
die unverzinslichen Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der unter Z 5 angeführten Kredite) wie auch die sonstigen Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungen schlüsselmäßig aufzuteilen.die unverzinslichen Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der unter Ziffer 5, angeführten Kredite) wie auch die sonstigen Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungen schlüsselmäßig aufzuteilen.
(3)Absatz 3,Ergibt sich aus der Zuordnung zur Bilanz des Netzbereichs eine Differenz aus Vermögen und zugerechnetem Kapital, ist diese Differenz entsprechend den Gesamtverhältnissen im Unternehmen auf Eigenkapital und Fremdkapital aufzuteilen.
Schlagworte
Vermögensposition
Dokumentnummer
NOR12091166
Alte Dokumentnummer
N5199913085Y