Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Netzbereiche oder Netzebenen unterschiedlicher Betreiber
§ 17. (1) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.Paragraph 17, (1) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.
(2)Absatz 2,Die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze sind innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen.
(3)Absatz 3,Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12091168
Alte Dokumentnummer
N5199913087Y