Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
5. Teil
Bestimmung der Tarife und Entgelte
Systemnutzungstarife für Verbraucher und Erzeuger
§ 22. (1) Für die Bemessung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts ist unter Beachtung der in den §§ 4, 5 und 23 sowie dem 3. Teil enthaltenen Grundsätze ein Systemnutzungstarif für Verbraucher zu bestimmen.Paragraph 22, (1) Für die Bemessung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts ist unter Beachtung der in den Paragraphen 4, 5 und 23 sowie dem 3. Teil enthaltenen Grundsätze ein Systemnutzungstarif für Verbraucher zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist unter Beachtung der in den §§ 6 und 23 sowie dem 3. Teil enthaltenen Grundsätze ein Systemnutzungstarif für Erzeuger zu bestimmen.Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist unter Beachtung der in den Paragraphen 6 und 23 sowie dem 3. Teil enthaltenen Grundsätze ein Systemnutzungstarif für Erzeuger zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung der gemäß Abs. 1 und 2 festzulegenden Tarifpreise hat für alle Netzebenen (§ 20) der unter § 21 umschriebenen Netzbereiche zu erfolgen.Die Bestimmung der gemäß Absatz eins und 2 festzulegenden Tarifpreise hat für alle Netzebenen (Paragraph 20,) der unter Paragraph 21, umschriebenen Netzbereiche zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12091173
Alte Dokumentnummer
N5199913092Y