Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2519.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Verrechnung der Entgelte

Paragraph 25, (1) Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt sind, entsprechend den nach den Grundsätzen der Paragraphen 4 und 5 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen für Verbraucher, regelmäßig zu verrechnen.

  1. Absatz 2,Das Systemdienstleistungsentgelt ist entsprechend den nach den Grundsätzen des Paragraph 6, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen für Erzeuger regelmäßig zu verrechnen.
  2. Absatz 3,Das Netzzutrittsentgelt ist dem Netzbenutzer verursachungsgerecht zu verrechnen. Als Netzzutrittsentgelt können Kosten in Rechnung gestellt werden, die unmittelbar mit dem Anschluß eines Netzbenutzers verbunden sind.
  3. Absatz 4,Entgelte für Meßleistungen sind, soweit diese Meßleistungen direkt zuordenbar sind, den Netzbenutzern verursachungsgerecht in Rechnung zu stellen.
  4. Absatz 5,Entgelte für die Ausgleichsversorgung sind den Netzbenutzern verursachungsgerecht in Rechnung zu stellen.
  5. Absatz 6,Das Netzbereitstellungsentgelt ist Netzbenutzern entsprechend den im Paragraph 8 und Paragraph 24, bestimmten Grundsätzen zu verrechnen.

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091176

Alte Dokumentnummer

N5199913095Y