Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Verrechnung der Entgelte
§ 25. (1) Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt sind, entsprechend den nach den Grundsätzen der §§ 4 und 5 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen für Verbraucher, regelmäßig zu verrechnen.Paragraph 25, (1) Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt sind, entsprechend den nach den Grundsätzen der Paragraphen 4 und 5 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen für Verbraucher, regelmäßig zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Das Systemdienstleistungsentgelt ist entsprechend den nach den Grundsätzen des § 6 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen für Erzeuger regelmäßig zu verrechnen.Das Systemdienstleistungsentgelt ist entsprechend den nach den Grundsätzen des Paragraph 6, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen für Erzeuger regelmäßig zu verrechnen.
(3)Absatz 3,Das Netzzutrittsentgelt ist dem Netzbenutzer verursachungsgerecht zu verrechnen. Als Netzzutrittsentgelt können Kosten in Rechnung gestellt werden, die unmittelbar mit dem Anschluß eines Netzbenutzers verbunden sind.
(4)Absatz 4,Entgelte für Meßleistungen sind, soweit diese Meßleistungen direkt zuordenbar sind, den Netzbenutzern verursachungsgerecht in Rechnung zu stellen.
(5)Absatz 5,Entgelte für die Ausgleichsversorgung sind den Netzbenutzern verursachungsgerecht in Rechnung zu stellen.
(6)Absatz 6,Das Netzbereitstellungsentgelt ist Netzbenutzern entsprechend den im § 8 und § 24 bestimmten Grundsätzen zu verrechnen.Das Netzbereitstellungsentgelt ist Netzbenutzern entsprechend den im Paragraph 8 und Paragraph 24, bestimmten Grundsätzen zu verrechnen.
Dokumentnummer
NOR12091176
Alte Dokumentnummer
N5199913095Y