Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2619.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Anknüpfungsmoment bei der Ermittlung der Systemnutzungsentgelte

Paragraph 26, (1) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Abnehmeranlage angeschlossen ist (Punkttarif). Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus folgenden Komponenten:

  1. Ziffer eins
    Dem sich unter Anwendung des Systemnutzungstarifs (Paragraph 22, Absatz eins,) ergebenden Preis für die vom Abnehmer benutzte Netzebene;
  2. Ziffer 2
    dem sich unter Anwendung des im Paragraph 19, bestimmten Rechenverfahren (Kostenwälzung) dem Abnehmer zu berechnenden Preis für die überlagerten Netzebenen;
  3. Ziffer 3
    dem Preis für Meßleistungen gemäß Paragraph 9,
  1. Absatz 2,Das Systemnutzungsentgelt für Erzeuger ist auf jenen Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Erzeugungsanlage angeschlossen ist und berechnet sich aus den Entgelten für Messung, Systemdienstleistungen und Netzverlusten. Netzverluste dürfen Erzeugern jedoch nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sich die von ihnen belieferten Kunden außerhalb des Bundesgebietes befinden. Für die Lieferung von elektrischer Energie an Verteilerunternehmen außerhalb des Bundesgebietes sowie in deren Versorgungsgebiet befindlichen Kunden, die verbundene Unternehmen (Schwesterunternehmen) des im Bundesgebiet situierten Erzeugers sind, sind diesen Erzeugern für diese Lieferungen keine Netzverlustpreise zu verrechnen.
  2. Absatz 3,Für im Netzbereich gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Netzebene 1 (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,) sich ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber maßgeblich, die diesen Netzbereich bilden.
  3. Absatz 4,Für im Netzbereich gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Ebene 1 der Tiroler Wasserkraftwerke AG sich ergebenden Entgelte maßgeblich.
  4. Absatz 5,Für im Netzbereich gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Ebene 1 der Vorarlberger Kraftwerke AG gemeinsam mit der Vorarlberger Illwerke AG sich ergebenden Entgelte maßgeblich.
  5. Absatz 6,Für in einem der Netzbereiche gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, gelegene Kunden sind die sich aus der Kostenwälzung der Ebene 1 ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber für jene Mengen an elektrischer Energie maßgeblich, die sie von Erzeugern in deren Netzbereich beziehen. Sollten dabei Leitungen des Netzbereiches gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, benützt werden, so sind die sich aus der Kostenwälzung der Ebene 1 des Netzbereichs gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ergebenden Entgelte maßgeblich.
  6. Absatz 7,Ausgleichszahlungen auf Grund von allfällig in den Netzbereichen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, unterschiedlichen Tarifen für die Netzebene 1 auf Grund von Lieferungen gemäß den Absatz 3, 4 und 5 sind zwischen den Netzbetreibern erforderlichenfalls durchzuführen.

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091177

Alte Dokumentnummer

N5199913096Y