Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Lieferungen außerhalb des Bundesgebietes sowie Lieferung gemäß
§ 70 Abs. 2 ElWOGParagraph 70, Absatz 2, ElWOG
§ 27. (1) Für Lieferungen von inländischen Erzeugern an Kunden, die außerhalb des Bundesgebietes gelegen sind, ist von den dabei betroffenen Netzbetreibern der Netzverlustpreis den Erzeugern in Rechnung zu stellen.Paragraph 27, (1) Für Lieferungen von inländischen Erzeugern an Kunden, die außerhalb des Bundesgebietes gelegen sind, ist von den dabei betroffenen Netzbetreibern der Netzverlustpreis den Erzeugern in Rechnung zu stellen.
(2)Absatz 2,Bei Lieferungen von elektrischer Energie von inländischen Erzeugern an Kunden außerhalb des Bundesgebietes ist grundsätzlich auch von Erzeugern das Netznutzungsentgelt zu entrichten. Es entfällt jedoch dann das Netznutzungsentgelt für Erzeuger, wenn für das im Ausland in Anspruch genommene Netzsystem ein im Bundesgebiet übliches Netznutzungsentgelt entrichtet wird.
(3)Absatz 3,Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung.Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, ElWOG bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung.
Dokumentnummer
NOR12091178
Alte Dokumentnummer
N5199913097Y