Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Anknüpfungsmoment bei der Ermittlung der Systemnutzungsentgelte
§ 26. (1) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Abnehmeranlage angeschlossen ist (Punkttarif). Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus folgenden Komponenten:Paragraph 26, (1) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Abnehmeranlage angeschlossen ist (Punkttarif). Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus folgenden Komponenten:
Dem sich unter Anwendung des Systemnutzungstarifs (§ 22 Abs. 1) ergebenden Preis für die vom Abnehmer benutzte Netzebene;Dem sich unter Anwendung des Systemnutzungstarifs (Paragraph 22, Absatz eins,) ergebenden Preis für die vom Abnehmer benutzte Netzebene;
dem sich unter Anwendung des im § 19 bestimmten Rechenverfahren (Kostenwälzung) dem Abnehmer zu berechnenden Preis für die überlagerten Netzebenen;dem sich unter Anwendung des im Paragraph 19, bestimmten Rechenverfahren (Kostenwälzung) dem Abnehmer zu berechnenden Preis für die überlagerten Netzebenen;
dem Preis für Meßleistungen gemäß § 9.dem Preis für Meßleistungen gemäß Paragraph 9,
(2)Absatz 2,Das Systemnutzungsentgelt für Erzeuger ist auf jenen Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Erzeugungsanlage angeschlossen ist und berechnet sich aus den Entgelten für Messung, Systemdienstleistungen und Netzverlusten. Netzverluste dürfen Erzeugern jedoch nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sich die von ihnen belieferten Kunden außerhalb des Bundesgebietes befinden. Für die Lieferung von elektrischer Energie an Verteilerunternehmen außerhalb des Bundesgebietes sowie in deren Versorgungsgebiet befindlichen Kunden, die verbundene Unternehmen (Schwesterunternehmen) des im Bundesgebiet situierten Erzeugers sind, sind diesen Erzeugern für diese Lieferungen keine Netzverlustpreise zu verrechnen.
(3)Absatz 3,Für im Netzbereich gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Netzebene 1 (§ 20 Abs. 1 Z 1) sich ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber maßgeblich, die diesen Netzbereich bilden.Für im Netzbereich gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Netzebene 1 (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,) sich ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber maßgeblich, die diesen Netzbereich bilden.
(4)Absatz 4,Für im Netzbereich gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Ebene 1 der Tiroler Wasserkraftwerke AG sich ergebenden Entgelte maßgeblich.Für im Netzbereich gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Ebene 1 der Tiroler Wasserkraftwerke AG sich ergebenden Entgelte maßgeblich.
(5)Absatz 5,Für im Netzbereich gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Ebene 1 der Vorarlberger Kraftwerke AG gemeinsam mit der Vorarlberger Illwerke AG sich ergebenden Entgelte maßgeblich.Für im Netzbereich gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Ebene 1 der Vorarlberger Kraftwerke AG gemeinsam mit der Vorarlberger Illwerke AG sich ergebenden Entgelte maßgeblich.
(6)Absatz 6,Für in einem der Netzbereiche gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 gelegene Kunden sind die sich aus der Kostenwälzung der Ebene 1 ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber für jene Mengen an elektrischer Energie maßgeblich, die sie von Erzeugern in deren Netzbereich beziehen. Sollten dabei Leitungen des Netzbereiches gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a benützt werden, so sind die sich aus der Kostenwälzung der Ebene 1 des Netzbereichs gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a ergebenden Entgelte maßgeblich.Für in einem der Netzbereiche gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, gelegene Kunden sind die sich aus der Kostenwälzung der Ebene 1 ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber für jene Mengen an elektrischer Energie maßgeblich, die sie von Erzeugern in deren Netzbereich beziehen. Sollten dabei Leitungen des Netzbereiches gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, benützt werden, so sind die sich aus der Kostenwälzung der Ebene 1 des Netzbereichs gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ergebenden Entgelte maßgeblich.
(7)Absatz 7,Ausgleichszahlungen auf Grund von allfällig in den Netzbereichen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 unterschiedlichen Tarifen für die Netzebene 1 auf Grund von Lieferungen gemäß den Abs. 3, 4 und 5 sind zwischen den Netzbetreibern erforderlichenfalls durchzuführen.Ausgleichszahlungen auf Grund von allfällig in den Netzbereichen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, unterschiedlichen Tarifen für die Netzebene 1 auf Grund von Lieferungen gemäß den Absatz 3, 4 und 5 sind zwischen den Netzbetreibern erforderlichenfalls durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12091177
Alte Dokumentnummer
N5199913096Y