Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2719.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Lieferungen außerhalb des Bundesgebietes sowie Lieferung gemäß

Paragraph 70, Absatz 2, ElWOG

Paragraph 27, (1) Für Lieferungen von inländischen Erzeugern an Kunden, die außerhalb des Bundesgebietes gelegen sind, ist von den dabei betroffenen Netzbetreibern der Netzverlustpreis den Erzeugern in Rechnung zu stellen.

  1. Absatz 2,Bei Lieferungen von elektrischer Energie von inländischen Erzeugern an Kunden außerhalb des Bundesgebietes ist grundsätzlich auch von Erzeugern das Netznutzungsentgelt zu entrichten. Es entfällt jedoch dann das Netznutzungsentgelt für Erzeuger, wenn für das im Ausland in Anspruch genommene Netzsystem ein im Bundesgebiet übliches Netznutzungsentgelt entrichtet wird.
  2. Absatz 3,Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, ElWOG bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung.

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091178

Alte Dokumentnummer

N5199913097Y