Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2819.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

6. Teil

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung

Paragraph 28, (1) Mit Inkrafttreten der tarifmäßig bestimmten Netzbereitstellungsentgelte treten die die Verrechnung von Baukostenzuschüssen regelnden Bestimmungen in Verordnungen und Bescheiden außer Kraft.

  1. Absatz 2,Über einen Zeitraum von 15 Jahren sind die unter dem Titel Baukostenzuschüsse und Bereitstellungspreise vereinnahmten Mittel aufzulösen. Die Auflösungen sind den Kosten im Netzbereich als kostenmindernd anzurechnen. Diese Anrechnung hat erbringungsgerecht zu erfolgen und ist in der Kostenrechnung nach erfolgter Kostenwälzung den Netzebenen, gegebenenfalls auch den Kundengruppen zuzuordnen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091179

Alte Dokumentnummer

N5199913098Y