Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
6. Teil
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung
§ 28. (1) Mit Inkrafttreten der tarifmäßig bestimmten Netzbereitstellungsentgelte treten die die Verrechnung von Baukostenzuschüssen regelnden Bestimmungen in Verordnungen und Bescheiden außer Kraft.Paragraph 28, (1) Mit Inkrafttreten der tarifmäßig bestimmten Netzbereitstellungsentgelte treten die die Verrechnung von Baukostenzuschüssen regelnden Bestimmungen in Verordnungen und Bescheiden außer Kraft.
(2)Absatz 2,Über einen Zeitraum von 15 Jahren sind die unter dem Titel Baukostenzuschüsse und Bereitstellungspreise vereinnahmten Mittel aufzulösen. Die Auflösungen sind den Kosten im Netzbereich als kostenmindernd anzurechnen. Diese Anrechnung hat erbringungsgerecht zu erfolgen und ist in der Kostenrechnung nach erfolgter Kostenwälzung den Netzebenen, gegebenenfalls auch den Kundengruppen zuzuordnen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12091179
Alte Dokumentnummer
N5199913098Y