Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 419.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Netznutzungsentgelt

Paragraph 4, (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems sowie nachstehende Leistungen abgegolten:

  1. Ziffer eins
    Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung;
  2. Ziffer 2
    Betriebsführung;
  3. Ziffer 3
    Versorgungswiederaufbau
sowie
  1. Ziffer 4
    Netzengpaßbeseitigung.

Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist unzulässig. Aufwendungen für Blindleistungslieferungen unter einem Leistungsfaktor von 0,9, die gesonderte Maßnahmen erfordern und individuell zuordenbar sind, sind im Netznutzungsentgelt nicht enthalten und den Kunden gesondert zu verrechnen.

  1. Absatz 2,Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes erfolgt entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen und ist tarifmäßig zu berechnen. Die Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen dürfen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Nutzung von Netzen zeitvariabel gestaltet, sind jedoch höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Die zur Verrechnung des Netznutzungsentgelts notwendigen Daten sind jährlich den betroffenen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Die leistungsbezogenen Netznutzungspreise sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme des Netzsystems als ein Jahr dürfen höhere Preise verechnet werden, jedoch dürfen für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) höchstens ein Zwölftel des Jahrespreises, für jenen von vier Wochen (28 Tage) höchstens zwei Zwölftel des Jahrespreises verrechnet werden. Für die Ermittlung der Preise für Zeiträume zwischen einer Woche und vier Wochen sowie zwischen vier Wochen und einem Jahr ist linear zu interpolieren.

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091155

Alte Dokumentnummer

N5199913074Y