Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Netznutzungsentgelt
§ 4. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems sowie nachstehende Leistungen abgegolten:Paragraph 4, (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems sowie nachstehende Leistungen abgegolten:
Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung;
sowie
Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist unzulässig. Aufwendungen für Blindleistungslieferungen unter einem Leistungsfaktor von 0,9, die gesonderte Maßnahmen erfordern und individuell zuordenbar sind, sind im Netznutzungsentgelt nicht enthalten und den Kunden gesondert zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes erfolgt entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen und ist tarifmäßig zu berechnen. Die Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen dürfen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Nutzung von Netzen zeitvariabel gestaltet, sind jedoch höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Die zur Verrechnung des Netznutzungsentgelts notwendigen Daten sind jährlich den betroffenen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die leistungsbezogenen Netznutzungspreise sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme des Netzsystems als ein Jahr dürfen höhere Preise verechnet werden, jedoch dürfen für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) höchstens ein Zwölftel des Jahrespreises, für jenen von vier Wochen (28 Tage) höchstens zwei Zwölftel des Jahrespreises verrechnet werden. Für die Ermittlung der Preise für Zeiträume zwischen einer Woche und vier Wochen sowie zwischen vier Wochen und einem Jahr ist linear zu interpolieren.
Dokumentnummer
NOR12091155
Alte Dokumentnummer
N5199913074Y