Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 519.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Netzverlustentgelt

Paragraph 5, (1) Durch das Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig zu bestimmen. Zur vereinfachten Verrechnung der Inanspruchnahme des Netzes ist es möglich, das Netzverlustentgelt und den Bruttoanteil in den arbeitsbezogenen Teil des Netznutzungsentgelts einzubeziehen und lediglich auf Verlangen getrennt auszuweisen.

  1. Absatz 2,Die Zuordnung der gemäß Absatz eins, abzugeltenden Kosten zu den einzelnen Netzebenen hat auf Grund der Ergebnisse von Messungen (Meßdaten) zu erfolgen. Liegen keine verläßlichen Meßdaten vor oder sind die Meßdaten unzureichend, hat die Zuordnung auf Grund eines nachvollziehbaren empirischen Aufteilungsschlüssels zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091156

Alte Dokumentnummer

N5199913075Y