(2)Absatz 2,Die Tarifgestaltung gemäß Abs. 1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist. Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpaßleistung von mehr als fünf MW sind zur Primärregelung entsprechend den Anweisungen des Betreibers des jeweiligen Netzes der Netzebenen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 sowie Abs. 2 Z 1, Z 2 oder Z 3 verpflichtet, welcher die Primärregelung durchführt. Kann ein Betreiber einer Elektrizitätserzeugungsanlage mit mehr als fünf MW dieser Verpflichtung selbst nicht nachkommen, so hat dieser nachweislich für entsprechenden Ersatz zu sorgen.Die Tarifgestaltung gemäß Absatz eins, hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist. Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpaßleistung von mehr als fünf MW sind zur Primärregelung entsprechend den Anweisungen des Betreibers des jeweiligen Netzes der Netzebenen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, sowie Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, verpflichtet, welcher die Primärregelung durchführt. Kann ein Betreiber einer Elektrizitätserzeugungsanlage mit mehr als fünf MW dieser Verpflichtung selbst nicht nachkommen, so hat dieser nachweislich für entsprechenden Ersatz zu sorgen.