Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 819.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Netzbereitstellungsentgelt

Paragraph 8, (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 und Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten.

  1. Absatz 2,Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen.
  2. Absatz 3,Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgelts ist das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung. Das Ausmaß der Netznutzung wird durch die Inanspruchnahme der Netzkapazität unter den Gesichtspunkten von Zeit und Leistung bestimmt. Auf vereinbarte Einschränkungen der Netznutzung, insbesondere der Verfügbarkeit, ist angemessen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert.
  4. Absatz 5,Die Höhe der Pauschalbeträge gemäß Absatz eins, ist für die einzelnen Netzebenen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich als Fixpreis zu bestimmen. Die Berechnung hat sich an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilnetzen zu orientieren. Die aus der Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts vereinnahmten Erlöse dürfen einen Anteil von 30 vH der jährlich erforderlichen Netzinvestitionen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschreiten.
  5. Absatz 6,Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen gemäß Paragraph 20, aufzulösen, sodaß sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt nach Paragraph 4, auswirken.
  6. Absatz 7,Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind innerhalb von 15 Jahren nach Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der bereitgestellten Anschlußleistung oder drei Jahre nach Stillegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe des gemäß Absatz 5, festgesetzten Pauschalbetrages zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn die Verringerung der Anschlußleistung infolge der Stromerzeugung aus Anlagen erfolgt, die in der Verfügungsgewalt des Endverbrauchers stehen oder infolge der Errichtung einer Direktleitung. Eine Rückerstattung für die tariflich oder vertragsmäßig fixierte Mindestleistung ist nicht möglich.

Schlagworte

Übertragungsnetz

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091159

Alte Dokumentnummer

N5199913078Y