Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen
§ 11. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Betriebsbeihilfen im Jahresabschluß erfolgswirksam auszuweisen. Die im § 4 Abs. 2 Z 4 bis 6 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.Paragraph 11, (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Betriebsbeihilfen im Jahresabschluß erfolgswirksam auszuweisen. Die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 4 Abs. 2 bestimmten Beträge stellen - unter der Voraussetzung und in jenem Ausmaß, als sie von der Europäischen Kommission in den Verfahren gemäß Art. 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Art. 92 des EG-V als Betriebsbeihilfen anerkannt werden - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz des Jahres 1998 in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im § 69 Abs. 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bestimmten Beträge stellen - unter der Voraussetzung und in jenem Ausmaß, als sie von der Europäischen Kommission in den Verfahren gemäß Artikel 24, der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Artikel 92, des EG-V als Betriebsbeihilfen anerkannt werden - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß Paragraph 224, Absatz 2, HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz des Jahres 1998 in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im Paragraph 69, Absatz 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.
Dokumentnummer
NOR12091191
Alte Dokumentnummer
N5199913111Y