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§ 11

Fassungen
19.02.1999 bis 30.09.2001 — BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1119.02.199930.09.2001 BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 52/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen

Paragraph 11, (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Betriebsbeihilfen im Jahresabschluß erfolgswirksam auszuweisen. Die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.

  1. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bestimmten Beträge stellen - unter der Voraussetzung und in jenem Ausmaß, als sie von der Europäischen Kommission in den Verfahren gemäß Artikel 24, der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Artikel 92, des EG-V als Betriebsbeihilfen anerkannt werden - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß Paragraph 224, Absatz 2, HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz des Jahres 1998 in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im Paragraph 69, Absatz 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.

Gesetzesnummer

10008024

Dokumentnummer

NOR12091191

Alte Dokumentnummer

N5199913111Y