Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
19.02.1999 bis 30.09.2001 — BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1019.02.199930.09.2001 BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 52/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Der gesonderte Ausweis von Stranded Costs auf Rechnungen für

elektrische Energie

Paragraph 10, (1) Die Netzbetreiber haben die Beiträge von Stranded Costs, die zugelassenen Kunden verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen, wobei auch der Verwendungszweck der eingehobenen Mittel anzugeben ist. Die Beträge können auch aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck angeführt werden.

  1. Absatz 2,Die Netzbetreiber können den jeweiligen aliquoten Anteil der von ihnen versorgten nicht zugelassenen Kunden diesen gesondert auf den entsprechenden Rechnungen auch in aufgeschlüsselter Form ausweisen.

Gesetzesnummer

10008024

Dokumentnummer

NOR12091190

Alte Dokumentnummer

N5199913110Y