Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
19.02.1999 bis 30.09.2001 — BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 919.02.199930.09.2001 BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 52/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Einhebung der Beiträge

Paragraph 9, (1) Zur Einhebung der Beiträge gemäß Paragraph 8, Absatz 5, haben die Netzbetreiber vierteljährlich beginnend mit 1. April 2000 die ihrer Gesamtabgabe an die Verbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen. Gegenüber Endverbrauchern, die zugelassene Kunden sind, kann der Netzbetreiber diesen Betrag gesondert in Rechnung stellen.

  1. Absatz 2,Beiträge gemäß Paragraph 8, Absatz 5, sind beginnend mit 19. Februar 1999 einzuheben.
  2. Absatz 3,Werden Betriebsbeihilfen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, nicht oder nur in geringerem Ausmaß von der Europäischen Kommission anerkannt, sind die über die Anerkennung hinausgehenden Beihilfen aufbringungsgerecht und verzinst zurückzuerstatten.
  3. Absatz 4,Insoweit die Europäische Kommission über die im Paragraph 3, Ziffer 4 und 5 bestimmten unrentablen Investitionen oder Rechtsgeschäfte hinausgehend Stranded Costs anerkennt, ist die Bestimmung dieser Beiträge ebenso wie die Anpassung der Paragraphen 3 und 4 an die Kommissionsentscheidung einer weiteren Verordnung vorbehalten.

Gesetzesnummer

10008024

Dokumentnummer

NOR12091189

Alte Dokumentnummer

N5199913109Y