Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Übergangsbestimmung
§ 12. Liegt am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses eine Äußerung der Europäischen Kommission über die Anerkennung der im § 4 Abs. 2 bestimmten Beträge als Betriebsbeihilfen nicht vor, sind diese Beträge in voller Höhe als Vermögensgegenstand im Sinne des § 11 Abs. 2 auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Paragraph 12, Liegt am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses eine Äußerung der Europäischen Kommission über die Anerkennung der im Paragraph 4, Absatz 2, bestimmten Beträge als Betriebsbeihilfen nicht vor, sind diese Beträge in voller Höhe als Vermögensgegenstand im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, auszuweisen und im Anhang zu erläutern.
Dokumentnummer
NOR12091192
Alte Dokumentnummer
N5199913112Y