Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Begrenzung der Betriebsbeihilfen
§ 4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten, können den im § 2 genannten Unternehmen für die Dauer von zehn Jahren Betriebsbeihilfen gewährt werden. Die Betriebsbeihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 8,7023 Milliarden Schilling begrenzt.Paragraph 4, (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten, können den im Paragraph 2, genannten Unternehmen für die Dauer von zehn Jahren Betriebsbeihilfen gewährt werden. Die Betriebsbeihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 8,7023 Milliarden Schilling begrenzt.
(2)Absatz 2,Von dem in Abs. 1 genannten Höchstbetrag entfallen aufVon dem in Absatz eins, genannten Höchstbetrag entfallen auf
die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft 5310,6 Millionen Schilling (KW Freudenau),
die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft 701,5 Millionen Schilling (KW-Kette Mittlere Salzach) sowie
die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft 1960,2 Millionen Schilling (KW-Kette Obere Drau und 70%-Anteil KW Voitsberg 3),
die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft 121,7 Millionen Schilling (5%-Anteil KW Voitsberg 3),
die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts Aktiengesellschaft 243,3 Millionen Schilling (10%-Anteil KW Voitsberg 3),
die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft 365,0 Millionen Schilling (15%-Anteil KW Voitsberg 3).
Dokumentnummer
NOR12091184
Alte Dokumentnummer
N5199913104Y