Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
19.02.1999 bis 30.09.2001 — BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 519.02.199930.09.2001 BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 52/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Umstrukturierungsplan

Paragraph 5, (1) Die im Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 angeführten begünstigten Unternehmen haben bis spätestens 31. März 1999 einen Umstrukturierungsplan für die dem 1. Jänner 1999 folgenden fünf Geschäftsjahre zu erstellen. Der Umstrukturierungsplan hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die erforderlich sind, um das Unternehmen, das die Aufwendungen für die im Paragraph 3, genannten Wirtschaftsgüter trägt, künftig in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen. Der Umstrukturierungsplan ist auf die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abzustellen, wobei unternehmensspezifische Rationalisierungs- und Synergiepotentiale auszuschöpfen sind.

  1. Absatz 2,Neben den unter Absatz eins, bezeichneten Unterlagen sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beginnend mit 31. März 1999 jährlich die auf dem Umstrukturierungsplan basierenden Planbilanzen, Planergebnis- und Cash-flow-Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr sowie die diesem folgenden fünf Geschäftsjahre vorzulegen.
  2. Absatz 3,Der Umstrukturierungsplan bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die mit der Entscheidung verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des Paragraph 69, Absatz 7, ElWOG.

Schlagworte

Rationalisierungspotential

Gesetzesnummer

10008024

Dokumentnummer

NOR12091185

Alte Dokumentnummer

N5199913105Y