Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Umstrukturierungsplan
§ 5. (1) Die im § 2 Z 1 bis 3 angeführten begünstigten Unternehmen haben bis spätestens 31. März 1999 einen Umstrukturierungsplan für die dem 1. Jänner 1999 folgenden fünf Geschäftsjahre zu erstellen. Der Umstrukturierungsplan hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die erforderlich sind, um das Unternehmen, das die Aufwendungen für die im § 3 genannten Wirtschaftsgüter trägt, künftig in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen. Der Umstrukturierungsplan ist auf die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abzustellen, wobei unternehmensspezifische Rationalisierungs- und Synergiepotentiale auszuschöpfen sind.Paragraph 5, (1) Die im Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 angeführten begünstigten Unternehmen haben bis spätestens 31. März 1999 einen Umstrukturierungsplan für die dem 1. Jänner 1999 folgenden fünf Geschäftsjahre zu erstellen. Der Umstrukturierungsplan hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die erforderlich sind, um das Unternehmen, das die Aufwendungen für die im Paragraph 3, genannten Wirtschaftsgüter trägt, künftig in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen. Der Umstrukturierungsplan ist auf die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abzustellen, wobei unternehmensspezifische Rationalisierungs- und Synergiepotentiale auszuschöpfen sind.
(2)Absatz 2,Neben den unter Abs. 1 bezeichneten Unterlagen sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beginnend mit 31. März 1999 jährlich die auf dem Umstrukturierungsplan basierenden Planbilanzen, Planergebnis- und Cash-flow-Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr sowie die diesem folgenden fünf Geschäftsjahre vorzulegen.Neben den unter Absatz eins, bezeichneten Unterlagen sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beginnend mit 31. März 1999 jährlich die auf dem Umstrukturierungsplan basierenden Planbilanzen, Planergebnis- und Cash-flow-Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr sowie die diesem folgenden fünf Geschäftsjahre vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Umstrukturierungsplan bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die mit der Entscheidung verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des § 69 Abs. 7 ElWOG.Der Umstrukturierungsplan bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die mit der Entscheidung verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des Paragraph 69, Absatz 7, ElWOG.
Schlagworte
Rationalisierungspotential
Dokumentnummer
NOR12091185
Alte Dokumentnummer
N5199913105Y