Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Einhebung der Beiträge
§ 9. (1) Zur Einhebung der Beiträge gemäß § 8 Abs. 5 haben die Netzbetreiber vierteljährlich beginnend mit 1. April 2000 die ihrer Gesamtabgabe an die Verbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen. Gegenüber Endverbrauchern, die zugelassene Kunden sind, kann der Netzbetreiber diesen Betrag gesondert in Rechnung stellen.Paragraph 9, (1) Zur Einhebung der Beiträge gemäß Paragraph 8, Absatz 5, haben die Netzbetreiber vierteljährlich beginnend mit 1. April 2000 die ihrer Gesamtabgabe an die Verbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen. Gegenüber Endverbrauchern, die zugelassene Kunden sind, kann der Netzbetreiber diesen Betrag gesondert in Rechnung stellen.
(2)Absatz 2,Beiträge gemäß § 8 Abs. 5 sind beginnend mit 19. Februar 1999 einzuheben.Beiträge gemäß Paragraph 8, Absatz 5, sind beginnend mit 19. Februar 1999 einzuheben.
(3)Absatz 3,Werden Betriebsbeihilfen gemäß § 8 Abs. 5 nicht oder nur in geringerem Ausmaß von der Europäischen Kommission anerkannt, sind die über die Anerkennung hinausgehenden Beihilfen aufbringungsgerecht und verzinst zurückzuerstatten.Werden Betriebsbeihilfen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, nicht oder nur in geringerem Ausmaß von der Europäischen Kommission anerkannt, sind die über die Anerkennung hinausgehenden Beihilfen aufbringungsgerecht und verzinst zurückzuerstatten.
(4)Absatz 4,Insoweit die Europäische Kommission über die im § 3 Z 4 und 5 bestimmten unrentablen Investitionen oder Rechtsgeschäfte hinausgehend Stranded Costs anerkennt, ist die Bestimmung dieser Beiträge ebenso wie die Anpassung der §§ 3 und 4 an die Kommissionsentscheidung einer weiteren Verordnung vorbehalten.Insoweit die Europäische Kommission über die im Paragraph 3, Ziffer 4 und 5 bestimmten unrentablen Investitionen oder Rechtsgeschäfte hinausgehend Stranded Costs anerkennt, ist die Bestimmung dieser Beiträge ebenso wie die Anpassung der Paragraphen 3 und 4 an die Kommissionsentscheidung einer weiteren Verordnung vorbehalten.
Dokumentnummer
NOR12091189
Alte Dokumentnummer
N5199913109Y