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§ 4

Fassungen
01.07.2007 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 406.01.200130.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 10/2001
§ 410.04.199905.01.2001 BGBl. II Nr. 109/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beihilfeantrag

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Kalenderjahres schriftlich unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes einzureichen. Dem Beihilfeantrag ist die Vermehrungserklärung bzw. der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 anzuschließen.
  2. Absatz 2,Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, dass es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um amtlich zugelassenes Saatgut handelt, das Original oder eine Kopie der Anerkennungsbescheinigung gemäß den saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt beendet, so kann die AMA auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muss, eine Nachfrist, spätestens jedoch bis 30. Juni, für die Vorlage des Anerkennungsnachweises setzen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2001,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008031

Dokumentnummer

NOR40090383