Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
10.04.1999 bis 05.01.2001 — BGBl. II Nr. 109/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 406.01.200130.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 10/2001
§ 410.04.199905.01.2001 BGBl. II Nr. 109/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.04.1999BGBl. II Nr. 109/1999

Außerkrafttretensdatum

05.01.2001danach: BGBl. II Nr. 10/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beihilfeantrag

Paragraph 4, (1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Kalenderjahres schriftlich unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes einzureichen. Dem Beihilfeantrag ist die Vermehrungserklärung bzw. der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 anzuschließen.

  1. Absatz 2,Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, dass es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um amtlich zugelassenes Saatgut handelt, das Original oder eine Kopie der Anerkennungsbescheinigung gemäß den saatgutrechtlichen Vorschriften oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt beendet, so kann die AMA auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muss, eine Nachfrist, spätestens jedoch bis 30. Juni, für die Vorlage des Anerkennungsnachweises setzen.
  2. Absatz 3,Im Falle der Vertretung eines Vermehrers ist die Vermehrungsorganisation verpflichtet, die Beihilfe spätestens zehn Kalendertage nach Eingang an den Vermehrer weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits Vorschusszahlungen mindestens in Höhe der Beihilfe geleistet wurden.

Gesetzesnummer

10008031

Dokumentnummer

NOR12091215

Alte Dokumentnummer

N5199913232Y