Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutbeihilfenverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Voraussetzung für die Beihilfengewährung
§ 3. (1) Der Saatgutvermehrer hat mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 402/1997, in der jeweils geltenden Fassung, die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden. Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und Kultur anzugeben.Paragraph 3, (1) Der Saatgutvermehrer hat mit dem Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden. Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und Kultur anzugeben.
(2)Absatz 2,Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage des Beihilfeantrages gemäß § 4 nachzuweisen.Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage des Beihilfeantrages gemäß Paragraph 4, nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12091214
Alte Dokumentnummer
N5199913231Y