Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutbeihilfenverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Voraussetzung für die Beihilfengewährung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Saatgutvermehrer hat mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/2000, in der jeweils geltenden Fassung, die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden. Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und Kultur anzugeben.Der Saatgutvermehrer hat mit dem Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden. Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und Kultur anzugeben. (2)Absatz 2,Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage des Beihilfeantrages gemäß § 4 nachzuweisen.Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage des Beihilfeantrages gemäß Paragraph 4, nachzuweisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR40090382